Elektronische Rechnungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gesetzgeber hat durch das Steuerentlastungsgesetz 2011 Vereinfachungen im Umsatzsteuergesetz beschlossen, Gem. ³14 Abs. 1 UStG ist nun jedwede Form der elektronischen Übermittlung zulässig.
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Weitere Informationen zum Thema:
Für Umsätze nach dem 30.06.2011 berechtigen Rechnungen (§14 UStG) zum Vorsteuerabzug, die digital als E-Mail bspw. mit pdf- oder tiff-Anhang, DE-Mail, E-Post, Download aus dem Internet oder PC-/Server-Fax ausgestellt und empfangen werden. Di e übrigen Voraussetzungen des § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen jedoch weiterhin ebenfalls erfüllt sein. Eine Signatur ist nicht mehr verpflichtend. Der Unternehmer muss jedoch durch innerbetriebliches Kontrollverfahren (sog. Verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung) selbst dafür Sorge tragen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Zudem gelten Rechnungen, die an einem Standars-Faxgerät ausgedruckt werden, jetzt als Papierrechnung. Soweit ene gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen (bei Unternehmern Datenträgern gespeichert werden, die nicht mehr geändert werden können; also insbesondere auf nur einmal beschreibbaren CDs oder DVDs. Ein Papierausdruck erfüllt die Aufbewahrungspflicht nicht und ist auch nicht erforderlich. Genauso wie etwa bei elektronischen Buchführungsunterlagen müssen die Rechnungen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Dies ist insbesondere bei einem Wechsel der Hard- und Software zu beachten, wie z.B. das Problem der noch vor Jahren durchaus gebräuchlichen Disketten zeigt, für die es in heutigen PCs in aller Regel keine Laufwerke mehr gibt.